Menü

Wissenswertes

Thema Sachverständiger: Begriffsdefinitionen

Sachverständiger/Gutachter

Ein Sachverständiger/Gutachter ist eine Person, die über eine gewisse Norm hinaus seinen Sachverstand auf einem gewissen Themengebiet beweist. Er weiß Probleme zu analysieren und Lösungswege vorzuschlagen.

Kraftfahrzeug

Ein nicht an Schienen gebundenes Landfahrzeug, was sich durch eigene Motorkraft fortbewegt.

Gutachten

Ein Gutachten ist die begründete Stellungnahme eines Sachkundigen. Es dient als Grundlage für die Schadenabwicklung mit Versicherungen und zur Beweissicherung.

Fiktive Abrechnung/Abwicklung

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten gemäß Gutachten netto auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 50% zum Wiederbeschaffungswert (WBW), wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der ermittelte Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert netto abzüglich Restwert netto).

Der Anspruchsteller/Geschädigte darf in diesen Fall sein Unfallbeschädigtes Fahrzeug zu dem ermittelten Werten gemäß Gutachten veräußern, den der Sachverständige/Gutachter als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Weiterhin kann die Differenz des Restwertes, falls dies seitens der gegnerischen bzw. regulierenden Versicherung erhöht wurde, nach einen weiteren Besitz des Fahrzeuges von 6 Monaten geltend gemacht werden.

Stundenverrechnungssätze

  • Stundenverrechnungssätze basieren auf dem Porsche-Urteil vom 29. April 2003
  • Fahrzeuge haben bis zum 3. Laufjahr Anspruch auf die Ansetzung der Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstätten.
  • Nach Ablauf der drei Laufjahre wird der regionaltypische Mittelwert angesetzt bzw. eine DEKRA zertifizierte Referenzwerkstatt der Region.Es sei denn es kann nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug lückenlos Scheckheftgepflegt ist.

130%-Regelung (Opfergrenze)

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, soweit er das Fahrzeug 6 Monate weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird. Die Erstattung des Reparaturbetrages bei tatsächlich fachgerechter und vollständiger Reparatur ist grundsätzlich bis zu einer Grenze von 30% über dem Wiederbeschaffungswert zulässig. Voraussetzung um die 130%-Regelung einleiten zu können muss das Integritätsinteresse nachgewiesen werden und gemäß Gutachten repariert werden. Unter Integritätsinteresse versteht man das schutzwürdige Interesse einer Person am Erhalt einer Ihm vertrauten Sache.

Vorhaltekosten

Die Vorhaltekosten sind die durch die Existenz des Fahrzeugs täglich entstehenden Kosten (Abschreibung, Verzinsung, Steuern, Versicherung) Vorhaltekosten sind diejenigen Kosten, die einem Geschädigten für Vorsorgemaßnahmen entstehen, die er getroffen hat, um befürchtete Schäden aufzufangen.

Unfallbegriff

Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis.

Unfallfrei

Der Begriff ‚unfallfrei‘ wird im KFZ-Handel pauschal verwendet d.h dass ein Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten hat. Die Erheblichkeit eines Unfallschadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und ‚Schönheitsfehler‘ aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert (Smart-Repair). Daher sind Unfallschäden offenbarungspflichtig.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert für ein Ersatzfahrzeug gleicher Art und Güte bei einem seriösen Kfz-Händler berücksichtigt Erhaltungs- und Pflegezustand, Laufleistung, evtl. Alt- oder Vorschäden, Fälligkeit von Haupt- und Abgasuntersuchung, Ausstattung, Besitzverhältnisse und örtliche Marktlage. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Restwert

Der Veräußerungswert des beschädigten Fahrzeuges wurde ermittelt unter Berücksichtigung der Grundzüge der Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Nach der Rechtssprechung des BGH’s hat der Sachverständige auf den Kaufpreis abzustellen, der auf dem regionalen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug üblicherweise zu erzielen ist. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer seitens der gegnerischen Versicherung muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.

Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des unfallgeschädigten Fahrzeuges unwirtschaftlich ist d.h aus dem Kostenvergleich Wiederbeschaffungswert/Reparaturkosten geht hervor, dass die Reparaturkosten im Bereich bzw. über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Somit liegt ist aus technisch-wirtschaftlicher Sicht ein Totalschaden vor. Eine Reparaturdurchführung kann daher nicht empfohlen werden.

Nutzungsausfallentschädigung

Der Geschädigte der kein Ersatzfahrzeug mietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s.Die Nutzungsausfallentschädigung entspricht der Einstufung für Fahrzeugtyp und kann für den Zeitraum in Anspruch genommen werden, in dem das Fahrzeug nicht nutzbar war. Sie entfällt, wenn ein Mietwagen genutzt wird. Nach überwiegender Rechtsprechung werden Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre sind, eine Klasse herabgestuft.

Merkantile Wertminderung (Minderwert)

Die merkantile Wertminderung ist das subjektive Empfinden eines möglichen bzw. potenziellen Käufers eine minderwertige Ware zu erwerben (möglicher Verkaufsverlust für die Zukunft betrachtet).

Wer zahlt die Kosten für ein Gutachten?

Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen/Gutachter gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden.

Teilkasko Versicherung

Die Teilkaskoversicherung ist eine freiwillige Versicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt. Sie bietet einen zusätzlichen Schutz zur Kfz-Haftpflichtversicherung.

Durch eine Teilkaskoversicherung ist man in folgenden Fällen versichert:

  • Brand
  • Explosion
  • Kurzschluss an der Verkabelung
  • Glasbruch
  • Diebstahl aus bzw. vom Kfz
  • Totaldiebstahl
  • Sturm
  • Hagel
  • Blitzschlag
  • Überschwemmung
  • Haarwildschaden
  • Marderschaden
  • Schäden durch Huftiere

Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie deckt nur Schäden ab, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen und schließt den Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung ein.

Durch eine Vollkaskoversicherung werden außerdem folgende Fälle versichert:

  • Mut und böswillige Beschädigung
  • Selbstverschuldeter Unfall

Nicht versichert sind:

  • Bremsschäden sowie Reifenschäden
  • Betriebsschäden
  • Bruchschäden
  • Kfz-Sachverständigenbüro Gökkaya Gutachten
    Florianstr. 15 - 21
    44139 Dortmund
  • Inhaber:
    Gökhan Gökkaya
Sachverständiger des Deutscher Gutachter & Sachverständigen Verband e.V.